Satzung des Turn- und Sportvereins Eintracht Wichmannshausen 1913 e.V.

§ 1    Name und Sitz

Der am 15. Juni 1913 gegründete Verein führt den Namen“ Turn- und Sportverein Eintracht 1913 e.V. Wichmannshausen.
Der Verein hat den Sitz in 36205 Sontra. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. Er ist beim Amtsgericht Eschwege im
Vereinsregister unter der Registernummer VR 375 eingetragen.

§ 2    Zweck und Aufgaben

(1) Der Turn- und Sportverein Eintracht 1913 e.V. Wichmannshausen verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und dient den
sportlichen Aktivitäten seiner Mitglieder auf der Grundlage des Amateurgedankens. Solange der Verein Mitglied im Landessportbund
Hessen e. V (LSBH) ist, werden auch die Satzung des LSBH und die Satzungen der für ihn zuständigen Fachverbände anerkannt.

(2) Der Verein will folgende Ziele erreichen:

  1. Sport, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, unter Ausschluss aller parteipolitischen,
    konfessionellen und rassischen Gesichtspunkten, fördern;
  2. die Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße für den Sport begeistert werden;
  3. ein vielfältiges Sportangebot sicherstellen;
  4. sofern möglich, Trendsportarten etablieren (z. B. Cyber-Sport);
  5. Gemeinschaft der Mitglieder pflegen und fördern;
  6. Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen sowie an Serienspielbetrieben in diversen Sparten;
  7. sportliche Gemeinschaften (Spielgemeinschaften) mit anderen Sportvereinen eingehen, sofern in den jeweiligen Sparten kein eigenständiger
    Spielbetrieb mehr möglich ist oder der Wunsch in einzelnen Sparten besteht mit anderen Vereinen zu trainieren und an Wettkämpfen teilzunehmen.


§ 3    Gemeinnützigkeit

Der Verein ist gemeinnützig und selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder halten keine
Anteile am Vereinsvermögen. Die Mitglieder der Vereinsorgane arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Das Vereinsvermögen und die Mittel des Vereins
werden überwiegend für Zwecke des Sportbetriebes im Rahmen der jährlichen Haushalt- und Budgetplanungen eingesetzt und bereitgestellt.

§ 4    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr, beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

§ 5    Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist die jeweils geltende Satzung und die Ziele des
Vereins anzuerkennen sowie zu unterstützen.
(3) Ehrenmitglieder können nur von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden. Nur Personen, die sich um
den Verein besonders verdient gemacht haben und über eine mindestens 10-jährige Vereinsmitgliedschaft aufweisen, sollten Ehrenmitglieder werden.

§ 6    Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter
bzw. die Erziehungsberechtigten zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags
muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Der Vorstand kann die Aufnahme von der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, dass keine
Bedenken gegen eine sportliche Betätigung bestehen, abhängig machen.

§ 7    Beendigung der Mitgliedschaft.

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand bis spätestens 6 Wochen zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand (§11) vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in
schwerwiegender Weise schädigt oder sich 12 Monate mit der Entrichtung seines Beitrages in Verzug befindet oder seine sonstigen finanziellen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein nicht erfüllt.

§ 8    Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied und Ehrenmitglied ist berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen. Das aktive Stimmrecht erlangt jedes
Mitglied mit der Vollendung des 15. Lebensjahres. Nach Erreichung des 18. Lebensjahres sind Mitglieder für die Organe des Vereins (§ 13) wählbar.
(2) Jedes Mitglied und Ehrenmitglied hat das Recht, die durch den Verein bereitgestellten Einrichtungen, im Rahmen der festgelegten Trainings- und
Wettkampfaktivitäten, für seine sportlichen Aktivitäten zu benutzen. Sofern sich ein Vereinsmitglied in seinen Rechten verletzt fühlt, besteht ein Beschwerderecht beim Vereinsvorstand.
(3) Sofern ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen in Rückstände gerät, ruhen sämtliche Mitgliedschaftsrechte bis zu deren Erfüllung.

§ 9    Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied und Ehrenmitglied ist verpflichtet den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen und Zielen zu unterstützen sowie den Anordnungen des
Vorstandes sowie der von ihm bestellten Personen ( z. B. Übungs- und Spartenleiter/innen) Folge zu leisten.
(2) Der Jahresbeitrag ist von jedem Mitglied bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu zahlen. Zur Begleichung des Jahresbeitrages ist ein
Lastschriftmandant/ eine Bankeinzugsvollmacht auszufüllen und dem Verein zu erteilen. Damit Rücklastschriften vermieden werden, ist eine Änderung
der Bankverbindung dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Beitrages bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 10    Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Zusätzliche Sonderbeiträge außerhalb des Mitgliedsbeitrages können durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ehrenmitglieder werden mit der Ernennung von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 11    Ausschluss

(1) Der Vorstand kann nach Anhörung des Beirates (§ 15) durch Beschluss Mitglieder bei groben Verstößen gegen Vereinssatzung, bei Handlungen,
die sich gegen den Verein, seiner Vereinsorgane, seine Zwecke und Ziele richten ( § 2 ), bei Verwirklichung schwerer Straftaten, bei Mitwirkungen oder
Mitgliedschaften in verfassungsfeindlichen Organisation sowie aufgrund der dauerhaften Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane
und der durch den Vorstand bestellten Personen (z.B. Übungs- und Spartenleiter) vom Verein ausgeschlossen werden.
(2) Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides
ein Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten und kann begründet werden. Ab Eingang des Widerspruches hat der Vorstand
innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung hat über die weitere Mitgliedschaft des ausgeschlossenen
Mitgliedes mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Bis zu Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des ausgeschlossenen Mitgliedes.
Sofern das ausgeschlossene Mitglied sich in Besitz von Schlüsseln und Unterlagen des Vereines befindet, sind diese unverzüglich nach Zustellung des Ausschlussbescheides
an den Vorstand zu übergeben.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenem innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der
Berufung an die vom Vorstand~ innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem
das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet,
alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.

§ 12    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand (§13), der Beirat (§ 15) und die Mitgliederversammlung (§16).

§ 13    Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, jedoch maximal acht Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für zwei Jahre gewählt, wobei Wiederwahlen
möglich sind.
(2) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Besteht der Vorstand aus mehr als 4 Personen, so wird der Verein
durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, kann aus ihrer Mitte heraus ein Vorstandssprecher mit einfacher Mehrheit gewählt werden.
(4) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 14    Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. der Vorstand bestimmt die Strategie und Ausrichtung sowie die innere und äußere Organisation des Vereins
  2. der Vorstand kann sich zur Bewältigung der vielfältigen Aufgaben einen Geschäfts- und Aufgabenverteilungsplan geben
  3. der Vorstand ist verantwortlich für die jährliche Einladung und Organisation der Mitgliederversammlung
  4. der Vorstand ist verantwortlich für die Erstellung der Jahresabschlüsse
  5. der Vorstand erläutert in der jährlichen Mitgliederversammlung anhand des Jahresabschlusses und der Budgetplanung die wirtschaftlichen 
    Verhältnisse des Vereins, sowie die aktuelle und künftige sportliche Situation der einzelnen Sparten
  6. der Vorstand erstellt jeweils für das kommende Geschäftsjahr eine detaillierte Budgetplanung
  7. der Vorstand führt regelmäßig Vorstandssitzungen, welche auch digital/online durchgeführt werden können
  8. der Vorstand führt Protokoll über die Sitzungen, Beschlussfassungen werden schriftlich dokumentiert
  9. der Vorstand kann Aufgaben intern oder extern an andere Personen (unentgeltliche und/oder entgeltlich) übertragen, sofern es ihm nicht möglich ist,
    diese aus dem Vorstandskreis selbst heraus zu erledigen (z. B. Erstellung von Jahresabschlüssen, Budgetplanungen, Organisation und
    Durchführung von Veranstaltungen usw.)

(2) Sofern kein Vorstandssprecher gewählt wird/wurde, ist jeweils vor Sitzungsbeginn ein Sitzungsverantwortlicher von den anwesenden Vorstandsmitgliedern
mit einfacher Mehrheit festzulegen/zu benennen. Dies ist im Protokoll schriftlich zu vermerken.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und/oder digital/online an der Sitzung teilnehmen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsprechers oder die des Sitzungsverantwortlichen.
Die Protokolle sind von mindestens einem Vorstandsmitglied oder der/des Protokollführerin/Protokollführers zu unterzeichnen oder entsprechend digital zu signieren.
Bei Dringlichkeit kann eine Beschlussfassung telefonisch oder digital/online durch die Vorstandsmitglieder herbeigeführt werden. Ein Protokoll ist zu erstellen
und im Nachgang zu unterzeichnen oder digital zu signieren.
(4) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß durch die Mitgliederversammlung gewählt worden ist,
maximal jedoch sechs Monate nach dem Termin der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung.

 § 15    Beirat

(1) Der Beirat besteht aus mindestens zwei, höchsten fünf Mitgliedern. Die Beiratsmitglieder werden jeweils für zwei Jahre gewählt, wobei Wiederwahlen möglich sind.
(2) In den Beirat können Mitglieder oder externe Personen gewählt werden. Sie sollten über ausreichend Lebenserfahrung verfügen und das 40. Lebensjahr überschritten haben.
(3) Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Beiratsmitglieder sein.
(4) Der Beirat unterstützt den Vorstand und steht ihm beratend in wichtigen Vereinsangelegenheiten (z.B. sportliche und wirtschaftliche Entscheidungen, Änderung der
Satzung und des Vereinszweckes, Ehrung und Ausschluss von Mitgliedern, Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins) zur Seite. Der Beirat bringt sich aktiv in
das Vereinsleben ein und übernimmt, nach Absprache mit dem Vorstand, organisatorische Aufgaben nach innen und außen.

§ 16    Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Mindestens einmal im Jahr, möglichst spätestens bis Februar des Folgejahres, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Einladung muss durch Aushang im
Sportkasten und durch Veröffentlichung im örtlichen Marktspiegel, unter Angabe der Tagesordnung, erfolgen.
(2) Die Tagesordnung sollte folgende Punkte enthalten:

  1. Bericht des Vorstandes (z. B. wirtschaftliche Situation anhand des Jahresabschlusses, sportliche Aktivitäten usw.)
  2. Berichte der Sparten und Übungsleiter/innen
  3. Beschlussfassung über die Budgetplanung für das kommende Geschäftsjahr
  4. Bericht der Kassenprüfer
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Entscheidung und Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, die dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder digital vorliegen
  7. Neuwahlen des Vorstandes und des Beirates, sofern nach § 13 und § 15 erforderlich.
    Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag
    entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
    entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(3) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und dieses von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss
zu bilden, bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern, die die Wahlen durchführen und ihr Ergebnis bekannt geben. Wahlen erfolgen durch Handheben, sofern nur ein Kandidat
zu Wahl steht. Sollten mehrere Kandidaten zur Wahl stehen, muss die Wahl schriftlich erfolgen.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung
bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist so dann spätestens drei Wochen nach Eingang
des Antrages einzuberufen. Im Übrigen gelten die Ladungsfristen und Modalitäten wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 17    Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege
auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie der Prüfung des Jahresabschlusses. Prüfungen sind in kürzeren Zeitabständen durchzuführen,
mindestens 2 x im Jahr. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein. Die Kassenprüfer werden ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 18    Ausschüsse/Arbeitsgruppen

(1) Zur Bewältigung und Erledigung bestimmter Anlässe kann der Vorstand Ausschüsse oder Arbeitsgruppen bilden (z.B. für größere Sportveranstaltungen, Feste, Bau- und Renovierungsmaßnahmen).
(2 Die beteiligten Personen, die den Ausschuss bilden, müssen keine Mitglieder des Vereins sein. Einzelne Kompetenzen können dazu vom Vorstand auf beteiligte Personen übertragen werden. In den Ausschüssen/Arbeitsgruppen sollte jedoch mindestens jeweils ein Vorstands- oder Beiratsmitglied vertreten sein.

§ 19    Organisation des Sportbetriebs

Die einzelnen sportlichen Aktivitäten werden in Abteilungen/ Sparten bzw. Interessengemeinschaften zusammengefasst. Sie sollten durch Übungsleiter/innen oder
Trainer/innen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins, geführt werden. Der Jugend gilt die besondere Aufmerksamkeit und Unterstützung des Vorstandes
bei allen sportlichen Aktivitäten innerhalb des Vereins.

§ 20    Ehrungen

(1) Für außerordentliche Verdienste rund um den Verein kann ein Mitglied durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Zur Ernennung ist
eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Als weitere Anerkennung für besondere Verdienste im sportlichen oder sozialen Umfeld des Vereins, kann der Verein Mitglieder mit der Ehrennadel oder Urkunden auszeichnen.
Der Verein kann eine Ehrenordnung erlassen.

§ 21    Auflösung des Vereins, Änderung des Vereinszweckes

(1) Die Auflösung des Vereins oder eine Änderung des Vereinszweckes (§2) kann nur erfolgen, sofern der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragen.
Die Beschlussfassung darüber muss durch die Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Die Ladungsfristen und
Modalitäten der Abstimmung gemäß § 14 sind einzuhalten.
(2) Eine Auflösung ist dann erforderlich, wenn der Verein führungslos wird, d. h., sich kein neuer Vorstand finden lässt oder kein wirtschaftlicher Vereinsbetrieb mehr möglich ist.
(3) Das Vereinsvermögen ist im Fall der Auflösung nach Begleichung der zum Auflösungszeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten treuhänderisch an die Stadt Sontra für maximal
fünf Jahre zu übertragen. Sollte sich innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach dem Auflösungsbeschluss ein neuer Sportverein in Wichmannshausen gründen, ist ihm das aus
der Auflösung verbliebene Vermögen durch die Stadt Sontra zurück zu übertragen. Sofern keine Neugründung in dem Zeitraum von fünf Jahren erfolgt, muss die Stadt Sontra das
restliche Vermögen unmittelbar und ausschließlich an noch in Wichmannshausen bestehende gemeinnützige Vereine (z.B. Freiwillige Feuerwehr, Heimat- und Verkehrsverein)
übertragen. Sollten zu diesem Zeitpunkt keine gemeinnützigen Vereine mehr in Wichmannshausen existieren, können andere gemeinnützige Organisationen im Stadtgebiet der
Stadt Sontra bedacht werden.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Copyright

 Copyright © 2023 TSV Wichmannshausen    

 

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